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Teilpension: Neue Art der Altersteilzeit

Teilpension: Neue Art der Altersteilzeit
Ab 1.1.2026 tritt das neue Modell der Teilpension in Kraft. Ziel ist es, Arbeitnehmern auch während des Bezugs einer Pension eine reduzierte Weiterarbeit zu ermöglichen. Gleichzeitig wurde die bisherige Regelung zur Altersteilzeit überarbeitet und die Zugangsmöglichkeit eingeschränkt.

Die Teilpension steht jenen Personen offen, die Anspruch auf eine reguläre oder vorzeitige Alterspension haben. Bei der Korridorpension und Langzeitversichertenpension beträgt das Alter 62 Jahre, wobei es bei der Korridorpension ab 1.1.2026 stufenweise zu einer Anhebung auf 63 Jahre kommt. Der Anspruch auf Schwerarbeitspension ist unter den entsprechenden Voraussetzungen im Alter von 60 Jahren gegeben. Das Regelpensionsalter für die Alterspension liegt bei Männern bei 65 Jahren und bei Frauen derzeit bei 61 Jahren, wobei es hier zu einer stufenweisen Anhebung in Halbjahressschritten auf 65 Jahre kommt.


Antrag bei der Pensionsversicherung
Um in Teilpension gehen zu können, muss mit dem Arbeitgeber zeitgerecht eine Arbeitszeitreduktion zwischen 25 % und 75 % schriftlich vereinbart werden. Weiters muss ein Antrag bei der Pensionsversicherung (PV) gestellt werden. Wenn die Pensionsversicherung die Teilpension zuerkannt hat, ergeht ein entsprechender Bescheid.
Die Höhe der Teilpension richtet sich nach dem Ausmaß der Arbeitszeitreduktion und der Gesamtgutschrift des Vorjahres (abhängig vom Stichtag), sodass sich folgende Auswirkungen der Arbeitszeitreduktion auf den Anteil der Gesamtgutschrift ergeben:

  • Reduktion 25 % bis 40 % - Anteil 25%
  • Reduktion 41 % bis 60 % - Anteil 50%
  • Reduktion 61 % bis 75 % - Anteil 75%

Ein Anspruch auf Teilpension ist nicht möglich, wenn bereits eine reguläre Pension bezogen wird. Auch darf während der Teilpension keine zusätzliche Erwerbstätigkeit mit Pensionsversicherungspflicht aufgenommen werden. Wird die erlaubte Bandbreite der Arbeitszeit überschritten, entfällt die Teilpension unter bestimmten Voraussetzungen.


Altersteilzeit
Parallel zur Einführung der Teilpension wird der Zugang zur Altersteilzeit deutlich eingeschränkt. Bisher war ein Bezug von Altersteilzeitgeld für höchstens fünf Jahre vor dem Regelpensionsalter möglich, nun wurde dieser Zeitraum auf drei Jahre vor der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen auf eine Korridorpension oder vor Vollendung des Regelpensionsalters eingeschränkt. Auch die erforderliche Versicherungsdauer für den Anspruch auf Altersteilzeitgeld (Anwartschaft) wird stufenweise von bisher 780 auf künftig 884 Wochen erhöht.
Außerdem gibt es neue Einschränkungen bei Nebenjobs: jede zusätzliche Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber führt zum Verlust des Anspruchs auf Altersteilzeitgeld. Zusätzlich wird der finanzielle Anreiz für Arbeitgeber reduziert: so sinkt beispielsweise der Ersatz für den Lohnausgleich ab 2026 von 90 % auf 80 %.


Fazit
Mit der Einführung der Teilpension wird ein flexibler Übergang vom Erwerbsleben in die Pension geschaffen, allerdings unter klar geregelten Bedingungen. Gleichzeitig wird der Zugang zur Altersteilzeit eingeschränkt. Ziel ist eine bessere Planbarkeit und Absicherung der Übergangsphase in den Ruhestand, sowohl für Arbeitnehmer als auch für das Pensionssystem.

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