Landwirtschaftliche Nebentätigkeiten und Kleinunternehmergrenze
| Mit 1.1.2025 wurde die Umsatzgrenze für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung von € 35.000 netto auf € 55.000 brutto angehoben. Die Änderung betrifft auch Land- und Forstwirte mit Nebentätigkeiten. | |
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Bleibt der Brutto-Umsatz eines Unternehmers im laufenden und im vorangegangenen Jahr unter € 55.000, gilt der Unternehmer als Kleinunternehmer. Das bedeutet, dass keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden muss, aber auch keine Vorsteuer abgezogen werden kann. Die Grenze von € 55.000 gilt unternehmerübergreifend, sodass alle Umsätze eines Unternehmers – egal, ob er diese im Gewerbebetrieb, in der Land- und Forstwirtschaft, selbständigen Tätigkeit oder Vermietung und Verpachtung erzielt – zusammengerechnet werden. Nur bestimmte Umsätze bzw. Hilfsgeschäfte, wie Geschäftsveräußerungen, bleiben bei der Berechnung der Grenze unberücksichtigt.
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