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Die geplante neue Trinkgeldpauschale

Die geplante neue Trinkgeldpauschale
Der Ministerrat hat am 28.7.2025 Neuregelungen im Zusammenhang mit Trinkgeldern beschlossen, die Änderungen im Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht bringen werden.
Die endgültige Gesetzwerdung bleibt zwar noch abzuwarten, aber in Branchen, in denen Trinkgeld zum Alltag gehört, ist es wichtig, sich bereits jetzt auf die geplanten Neuerungen einzustellen.

Trinkgelder sind zwar einkommensteuerfrei, zählen aber in der gesetzlichen Sozialversicherung zum beitragspflichtigen Entgelt. Dies soll sich grundsätzlich auch nicht ändern. Es sollen nun aber bundesweit einheitliche Trinkgeld-Pauschalbeträge eingeführt werden, die für die SV-Beitragsbemessung herangezogen werden. Diese Pauschalbeträge sollen für die einzelnen Erwerbszweige festgelegt und schrittweise angehoben werden.

Für den Bereich des Hotel- und Gastgewerbes liegt bereits ein Vorschlag über eine Staffelung des monatlichen Trinkgeldpauschales vor, wobei zwischen Mitarbeitern mit Inkasso und ohne Inkasso unterschieden wird:
  • 2026: € 65 (mit Inkasso), € 45 (ohne Inkasso)
  • 2027: € 85 (mit Inkasso), € 45 (ohne Inkasso)
  • 2028: € 100 (mit Inkasso), € 50 (ohne Inkasso)

Die Pauschalbeträge stellen Maximalbeträge dar. Sind die tatsächlich bezahlten Trinkgelder höher, entsteht keine zusätzliche SV-Bemessungsgrundlage, eine nachträgliche Beitragsvorschreibung ist demnach ausgeschlossen. Sind die Trinkgelder hingegen nachweislich geringer, kann auch dieser niedrigere Betrag als Beitragsgrundlage herangezogen werden.
Die Regelung gilt nur für Branchen, in denen üblicherweise Trinkgelder bezahlt werden. Sie gilt aber nicht für Dienstnehmer in Betrieben, in welchen typischerweise keine Trinkgelder anfallen (wie etwa Fast-Food-Ketten oder Pflegeheime).


Information des Arbeitnehmers über Trinkgeldvereinbarung
Im Arbeitsrecht soll mehr Transparenz geschaffen werden. Künftig müssen Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer zu Beginn des Arbeitsverhältnisses über den Schlüssel der Trinkgeldvereinbarung informieren. Zudem sollen Arbeitnehmer auf Anfrage Auskunft über bargeldlos vereinnahmte Trinkgelder erhalten, sofern diese nicht ohnehin zeitnah oder am selben Tag verteilt werden.

Für den Bereich der Lohnsteuer wurde seitens des Finanzministeriums kürzlich folgendes klargestellt:

  • Bei der Überprüfung der Ortsüblichkeit von Trinkgeldern ist nicht auf die Höhe des insgesamt hingegebenen Trinkgeldes abzustellen, sondern auf die Höhe des jedem einzelnen Arbeitnehmer tatsächlich zugeflossenen Trinkgeldes. Die Relation des betragsmäßigen Trinkgeldes zum Arbeitslohn des einzelnen Arbeitnehmers ist nicht maßgeblich.
  • Das Trinkgeld muss dem Arbeitnehmer von dritter Seite zugewendet werden. Trinkgeld von dritter Seite liegt auch vor, wenn Trinkgeld von anderen Arbeitnehmern (z.B. Zahlkellnern) oder vom Arbeitgeber selbst entgegengenommen und an die Arbeitnehmer weitergegeben wird, z.B. auch wenn der Arbeitgeber Kreditkartentrinkgelder an die Arbeitnehmer weitergibt. Trinkgelder, die im Rahmen eines Trinkgeld-Verteilsystems (wie etwa Tronc-Systeme) gesammelt und nach einem im Vorhinein festgelegten Schlüssel, unabhängig davon, ob dieser mündlich oder schriftlich (z.B. im Dienstvertrag) vereinbart ist, an die Arbeitnehmer verteilt werden, fallen ebenfalls unter die Steuerbefreiung.
  • Vom Arbeitgeber entgegengenommene Trinkgelder, die von diesem nicht an Arbeitnehmer weitergeleitet werden, sind beim Arbeitgeber Betriebseinnahmen.

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