Übernommene Schulden als Grunderwerbsteuer-Gegenleistung

Bei der Übertragung von Grundstücken wird die anfallende Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung, mindestens jedoch vom Grundstückswert berechnet. Auch übernommene Schulden können Teil dieser Gegenleistung sein. Dies gilt auch für Schulden, bei welchen nur eine im Innenverhältnis wirkende Erfüllungsübernahme vereinbart wurde. | |
In einem Fall vor dem Bundesfinanzgericht (BFG) übertrugen zwei GmbHs Anteile an einem Grundstück auf eine Kommanditgesellschaft. In den Sacheinlageverträgen wurde festgehalten, dass die Kommanditgesellschaft die Verbindlichkeiten der einbringenden GmbHs übernimmt, die den im Grundbuch eingetragenen Pfandrechten zugrunde liegen. Abweichend von den eingereichten Abgabenerklärungen setzte das Finanzamt die Grunderwerbsteuer nicht vom Grundstückswert des erworbenen Grundstücks, sondern von den übernommenen Verbindlichkeiten fest. Im Rechtsmittelverfahren bestätigte das BFG die Auffassung des Finanzamts. Da kein Betrieb bzw. Kapital- oder Mitunternehmeranteil eingebracht, sondern nur ein Grundstück übertragen wurde, sei das Umgründungssteuergesetz nicht anwendbar und würden die diesbezüglichen grunderwerbsteuerlichen Begünstigungen nicht greifen. Die übernommenen Schulden seien als Gegenleistung anzusehen.
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