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Vorsteuer-Erstattung an ausländische Unternehmer

Vorsteuer-Erstattung an ausländische Unternehmer
Die für die Erstattung von inländischen Vorsteuern an ausländische Unternehmer relevante Verordnung wurde in einigen Punkten geändert. Unter anderem kommt es bei Vorsteuern aus Kraftstoffen zu Einschränkungen bei der Vorsteuer-Erstattung.
Streichung der Möglichkeit der Vorsteuererstattung für Drittlandsunternehmen im Bereich Kraftstoffe

Im Kampf gegen den Tanktourismus und den LKW-Schwerverkehr aus dem Ausland wird die Möglichkeit der Erstattung von Vorsteuerbeträgen, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen, für drittländische Unternehmer ausgeschlossen. Dies ist erstmals auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, die auf den Bezug von Kraftstoffen nach dem 14.1.2021 entfallen.

Verkürzte Frist für VSt-Erstattungsanträge eines in Großbritannien ansässigen Unternehmers

Für Warenlieferungen aus bzw. nach dem Vereinigten Königreich, die vor dem 1.1.2021 beginnen, gilt das Vereinigte Königreich noch als Gemeinschaftsgebiet. Allerdings wurde aufgrund des Austritts von Großbritannien aus der EU per 31.12.2020 die Antragsfrist für VSt-Erstattungsanträge für im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmers insofern empfindlich verkürzt, als die Antragsfrist betreffend Vorsteuern aus 2020 nicht neun Monate beträgt, sondern der Antrag bis zum 31.3.2021 gestellt und somit bis 31.3.2021 elektronisch eingereicht werden muss.
Der Erstattungsantrag betreffend Vorsteuern aus 2021 ist in weiterer Folge wie bei allen Drittstaaten-Unternehmen generell binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. Der Antrag muss bis zum 30.6. des Folgejahres zur Post gegeben worden sein. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

Zustellung von Bescheiden über ein ausländisches Ansässigkeitsportal

Bescheide können im Erstattungsverfahren elektronisch, über das in dem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist, eingerichtete elektronische Portal, zugestellt werden. Aufgrund der Änderung der Verordnung gilt die Zustellung nun mit dem Einlangen im elektronischen Portal des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer ansässig ist, als bewirkt. Dies ist erstmals auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, die in das Kalenderjahr 2021 fallen.

Weitere Artikel aus Ausgabe 04/2021

Lockdown-Umsatzersatz II

Der Lockdown-Umsatzersatz II richtet sich an Unternehmen, die zwar aufgrund der Lockdowns im November und Dezember nicht schließen mussten, aber dennoch indirekt erheblich von den Lockdowns betroffen waren.

Schließfächer künftig im Kontenregister

Mit einer Novelle wurde das Kontenregister insbesondere um Schließfächer von Kreditinstituten und gewerblichen Schließfachanbietern erweitert.

Erhöhte Obergrenzen für COVID-Hilfen

Die derzeitige COVID-19-Krise trifft die heimische Wirtschaft - vor allem die Gastronomie - mit voller Härte. Die EU-Kommission hat mittlerweile die Obergrenzen für den Fixkostenzuschuss II auf € 1,8 Mio. und den Verlustersatz auf € 10 Mio. erhöht.

Wertminderung einer Immobilie

Eine Teilwertabschreibung wird steuerlich nur unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt. In einem aktuellen Erkenntnis hat das Bundesfinanzgericht (BFG) eine für den Steuerpflichtigen durchaus positive Entscheidung getroffen.

Neues Homeoffice-Gesetz

Durch die COVID-19-Krise wurde der Trend zum Teleworking im Homeoffice verstärkt. Mit dieser Veränderung geht auch eine Verschiebung der Kosten in die private Sphäre der Arbeitnehmer einher. Mit dem Homeoffice-Paket hat der Gesetzgeber neue Möglichkeiten geschaffen, Arbeitnehmer zu unterstützen.

Verlustersatz in der Landwirtschaft

Bestimmte landwirtschaftliche Bereiche sind von der Schließung der Gastronomie und Hotellerie besonders betroffen. Für sie gibt es einen Verlustersatz in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses, der seit 15.2.2021 bzw. 8.3.2021 bis spätestens 15.6.2021 bei der AMA beantragt werden kann.

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