Seitenbereiche
Aktuelles

Rechte und Pflichten eines Zeugen

Das Finanzamt ist zur Erfüllung seiner Aufgaben berechtigt, Auskunft über alle für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen. Die Auskunftspflicht trifft jedermann, selbst wenn es sich nicht um die persönliche Abgabepflicht handelt.

Die Einvernahme kann dabei als Auskunftsperson oder als Zeuge erfolgen. Die Auskunftsperson unterscheidet sich vom förmlichen Zeugen durch die Stellung im Verfahren:

Die Befragung ist formlos und dient zur Klarstellung bzw. Ermittlung erster Anhaltspunkte sowie zur Erhebung von Informationen geringerer Bedeutung. Die Einvernahme von Auskunftspersonen kann – im Gegensatz zur Befragung eines Zeugen – nicht nur in einem Abgabenverfahren gegen einen bestimmten Abgabepflichtigen, sondern auch im Vorfeld erfolgen. Die Aussage einer Auskunftsperson stellt ein Beweismittel dar, dem aber im Verhältnis zur Zeugenaussage eine geringere Beweiskraft zukommt.

Jeder ist verpflichtet, wahrheitsgemäß auszusagen, also etwa auch Mitarbeiter des Unternehmens, wobei während der Aussage eine Vertrauensperson hinzugezogen werden kann. Eine Auskunftspflicht besteht aber nur dann, wenn das behördliche Auskunftsverlangen abgabenrechtlich relevante Umstände und Tatsachen betrifft. Grenzen der Auskunftspflicht ergeben sich darüber hinaus aus der Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit, Zumutbarkeit und Geeignetheit.

Einvernahme von Familienangehörigen

Nicht als Zeuge oder Auskunftsperson einvernommen werden dürfen Wahrnehmungsunfähige, Geistliche betreffend das Beichtgespräch und Organe hinsichtlich Informationen, die dem Amtsgeheimnis unterliegen. Familienangehörige können generell ihre Aussage verweigern, wobei dieses Entschlagungsrecht nicht begründet werden und die Auskunftsperson bzw. der Zeuge über dieses Aussageverweigerungsrecht entsprechend belehrt werden muss. Dies gilt auch dann, wenn durch eine Aussage die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung für den Zeugen (Auskunftsperson) selbst oder seine Angehörigen besteht. Darüber hinaus besteht für Zeugen oder Auskunftspersonen ein Aussageverweigerungsrecht, wenn sie einer gesetzlichen bzw. berufsrechtlichen Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen (z.B. Journalisten, Banken, Ärzte, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater) oder ein Betriebsgeheimnis offenbaren würden.

Vorladung und Gebühren

Die Vorladung zu einer Einvernahme kann entweder in Form einer einfachen Ladung, in welcher für den Fall des unentschuldigten Nichterscheinens keine Zwangsfolgen angedroht werden, oder in Form eines Ladungsbescheides erfolgen. Wird einem Ladungsbescheid nicht Folge geleistet, kann dies entsprechende Sanktionen (z.B. Zwangsstrafen) nach sich ziehen. In der Ladung ist der konkrete Gegenstand der Amtshandlung kurz und deutlich anzuführen – die Angabe „Auskunftserteilung“ reicht nicht aus.

Zeugen und Auskunftspersonen haben Anspruch auf Zeugengebühren, welche den Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten, die Entschädigung für Zeitversäumnis (wie im gerichtlichen Verfahren) und den Barauslagenersatz umfassen.
 
Sollten Sie eine Zeugenvorladung erhalten, klären wir mit Ihnen gemeinsam die rechtlichen Rahmenbedingungen ab und begleiten Sie auch gerne zum Zeugentermin.

Weitere Artikel aus Ausgabe 10/2019

Haftung des GmbH-Geschäftsführers

Der Geschäftsführer einer GmbH hat bei der Übernahme der Geschäftsführertätigkeit diverse Rechts- und Haftungsfragen zu beachten. Er kann etwa persönlich für die Abfuhr der Abgaben der GmbH zur Haftung herangezogen werden.

Gewerbeberechtigung bei Vermietung über Onlineplattformen?

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied in einem Fall, dass es sich bei der Vermietung einer Wohnung über eine Onlineplattform um eine Beherbergung im Sinne des Gewerberechts handelte.

Innergemeinschaftliche Lieferungen: Verschärfte Nachweispflichten

Ab dem 1.1.2020 sind für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung verpflichtend neue Vorschriften einzuhalten. Andernfalls droht die Umsatzsteuerpflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung.

Homeoffice als Unternehmerrisiko

Übt ein österreichischer Arbeitnehmer eines ausländischen Unternehmens seine Tätigkeit auch an seinem österreichischen Wohnsitz aus, kann für das ausländische Unternehmen in Österreich Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerpflicht und eine Lohnsteuerabfuhrverpflichtung ausgelöst werden.

Überlassung der Landwirtschaft zu nicht kostendeckendem Pachtzins

Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass als Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer unter bestimmten Voraussetzungen – insbesondere, wenn zwischen den Parteien des Umsatzes eine Nahebeziehung besteht - der Normalwert heranzuziehen ist.

Trinkgelder: Steuerfrei oder nicht?

Nicht nur in Österreich gehört es zum guten Ton, bestimmte Leistungen mit einem kleinen Geldbetrag zu honorieren. Wird in dafür typischen Branchen Trinkgeld gewährt, sind diese zusätzlichen Einnahmen nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen von der Lohnsteuer befreit.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.

Stellenausschreibung

OK