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Neue Voraussetzungen für Wertpapiergeschäfte ab 3.1.2018

Ab 2018 können Unternehmen (juristische Personen, eingetragene Unternehmen im Firmenbuch) aufgrund einer EU-Verordnung nur mehr dann Wertpapiergeschäfte durchführen, wenn sie einen sogenannten Legal Entity Identifier (LEI) haben.
Auch natürliche Personen, nicht protokollierte Einzelunternehmen und Freiberufler benötigen, um am Finanzmarkt teilnehmen zu können, eine Kennung. Bei diesen Teilnehmern ist der National Client Identifier (NCI) ab dem Jahr 2018 notwendig. 

Legal Entity Identifier (LEI)

Beim LEI handelt es sich um eine standardisierte 20-stellige alphanumerische Kennnummer, die weltweit eine Identifizierung von Teilnehmern am Finanzmarkt ermöglicht. Der LEI stellt im Vergleich zu allen bisherigen Identifikationsversuchen eine globale Lösung dar, die in allen Ländern, Märkten und Rechtssystemen gültig ist. Das globale LEI-System wurde nach der Finanzkrise aufgebaut, damit für Banken und Regulatoren komplexe Firmengeflechte und Verbindungen schnell und eindeutig identifizierbar sind. Der LEI-Code erhöht die Transparenz im bilateralen Geschäftsverkehr sowie an den Kapitalmärkten. Dadurch soll ein verbessertes Risikomanagement entstehen.

Webseite www.wm-leiportal.org

Jedes Unternehmen muss seinen LEI selbst bei einer Vergabestelle beantragen und seinem Kreditinstitut bekanntgeben. Eine vollständige Liste aller LEI-Vergabestellen ist unter https://www.leiroc.org/lei/how.htm abrufbar. Als lokaler Servicepartner steht die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft (OeKB) zur Verfügung (www.oekb.at/lei). Um erstmalig einen LEI zu beantragen bzw. einen bestehenden LEI zu verlängern, wurde die Webseite www.wm-leiportal.org eingerichtet. Die Kosten für die Erstbeantragung belaufen sich auf € 80. Die jährlich notwendige Verlängerung des LEI kostet € 70.

National Client Identifier (NCI)

Der für natürliche Personen, nicht protokollierte Einzelunternehmen und Freiberufler notwendige NCI setzt sich je nach Staatsbürgerschaft aus unterschiedlich definierten persönlichen Daten zusammen und wird von den meisten Banken automatisch erstellt.

Tipp:
Eine rechtzeitige Beantragung des LEI bzw. eine rechtzeitige Information über den NCI ist empfehlenswert, um ab dem 03.01.2018 Wertpapiergeschäfte weiterhin uneingeschränkt abwickeln zu können.

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Aufgrund von Änderungen im Schweizer Umsatzsteuerrecht kommt es ab 1.1.2018 für ausländische und somit auch für österreichische Unternehmer, die Leistungen in der Schweiz erbringen, zu Verschärfungen.

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Mit der im Oktober 2017 beschlossenen Angleichung arbeitsrechtlicher Bestimmungen für Angestellte und Arbeiter wurden insbesondere die Regeln zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie die Kündigungsfristen geändert.

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Bei einer Betriebsaufgabe mit anschließender Verpachtung werden jene Wirtschaftsgüter, die verpachtet werden, keiner Eigenverbrauchsbesteuerung unterzogen, da die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft nicht beendet wird.

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Im Rahmen der Zustellung der Einheitswertbescheide zur Hauptfeststellung überschreiten viele Betriebe die einheitswertmäßige Buchführungsgrenze. Der Landwirt hat allerdings Zeit, sich auf die doppelte Buchführung vorzubereiten.

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Da Online-Werbung nicht vom Werbeabgabengesetz erfasst ist, führt dies zwangsläufig zur Werbesteuerfreiheit der Internetwerbung. Dies hat der Verfassungsgerichtshof kürzlich festgestellt.

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Umsatzsteuerpflicht bei entgeltlicher Überlassung der Patientenkartei

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