Finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit eines faktischen Geschäftsführers
| Wer faktisch die Leitung übernimmt, Zahlungen anordnet und steuerliche Pflichten wahrnimmt oder unterlässt, ist als faktischer Geschäftsführer zu qualifizieren. | |
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Das Bundesfinanzgericht (BFG) stellte in einer Entscheidung klar, dass die finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit nicht allein von der formellen Bestellung als Geschäftsführer abhängt, sondern auch vom tatsächlichen Verhalten einer Person. Wer im Unternehmen faktisch die Geschäfte führt, Entscheidungen trifft und über steuerlich relevante Vorgänge bestimmt, gilt als faktischer Geschäftsführer.
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