Seitenbereiche
Aktuelles

Arbeitskräfteüberlassung: Abzugsteuer und Quellensteuerentlastung

Arbeitskräfteüberlassung: Abzugsteuer und Quellensteuerentlastung
Seit September 2022 gilt eine neue Verordnung, in der der Quellensteuerabzug und die Rückerstattung bereits gezahlter Abzugsteuer für nach Österreich überlassene Arbeitskräfte neu geregelt wird.

Ausländische Arbeitskräfteüberlasser (Gesteller), die in Österreich keine Betriebsstätte haben und die an ein österreichisches Unternehmen (Beschäftiger) Arbeitskräfte überlassen, sind mit diesen Einkünften aus der Gestellung in Österreich beschränkt steuerpflichtig. Deshalb hat der österreichische Beschäftiger vom zu zahlenden Gestellungsentgelt 20% Abzugsteuer einzubehalten und an die Finanz abzuführen.

Im Rahmen eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) steht aber in der Regel dem Ansässigkeitsstaat des Gestellers das Besteuerungsrecht an dessen Einkünften zu, wenn der Gesteller über keine Betriebsstätte in Österreich verfügt, weshalb dem ausländischen Gesteller mangels inländischer Betriebsstätte eine Entlastung von der Abzugsteuer zu gewähren ist.

Andererseits dient die Abzugsteuer auf die Gestellungsvergütung auch als Sicherstellung für die Besteuerung des in der Gestellungsvergütung enthaltenen Lohnanteils der überlassenen Arbeitskräfte, da dieser Lohn der gestellten Arbeitskräfte DBA-rechtlich regelmäßig in Österreich besteuert werden darf. Eine Entlastung von der Abzugsteuer darf daher nur insoweit erfolgen, als die Besteuerung der Einkünfte der überlassenen Arbeitnehmer in Österreich sichergestellt ist.


Pauschale direkte Steuerentlastung an der Quelle
Die neue Verordnung sieht nun eine pauschale direkte Steuerentlastung an der Quelle vor, wobei 70% des Gestellungsentgelts mit der 20%-igen Abzugsteuer belastet und damit die Löhne der überlassenen Arbeitnehmer besteuert werden. Der restliche Teil des Gestellungsentgelts (30%) kann direkt vom Steuerabzug entlastet oder eine dafür bereits abgeführte Abzugsteuer auf Antrag rückerstattet werden.

Für eine solche pauschale Entlastung ist ein befristeter Befreiungsbescheid vorzulegen, der durch eine elektronische Vorausmeldung (inklusive Ansässigkeitsbescheinigung des ausländischen Gestellers) beim Finanzamt für Großbetriebe beantragt werden muss.
Bei konzerninternen Personalüberlassungen von Angestellten reicht es aus, wenn durch den inländischen Beschäftiger 70% der Abzugsteuer einbehalten und abgeführt werden. Die Ausstellung eines Befreiungsbescheides ist in diesen Fällen nicht notwendig.

Diese pauschale Direktentlastung an der Quelle ist für Einkünfte, die ab dem 1.1.2023 zufließen, anwendbar.


Auf direkte Entlastung an der Quelle verzichten?
Beträgt jedoch der Unternehmeranteil des Gestellungsentgelts mehr als 30%, so kann es für den ausländischen Unternehmer günstiger sein, wenn er auf eine direkte Entlastung an der Quelle verzichtet und stattdessen die Löhne der Arbeitskräfte durch freiwilligen Lohnsteuerabzug in Österreich versteuert sowie die Abzugsteuer auf das Gestellungsentgelt im Wege der Rückerstattung zurückholt.

Bei kurzfristigen (bis zu 183 Tage im Kalenderjahr), gewerblichen Arbeitskräftegestellungen aus Deutschland gilt wie bisher eine Sonderregelung. In diesen Fällen entsteht in Österreich keine Steuerpflicht für die Löhne der überlassenen Arbeitskräfte, wenn das in Deutschland ansässige Unternehmen in Österreich keine Betriebsstätte hat, die die Löhne und Gehälter wirtschaftlich trägt.

Es ist daher keine Sicherstellung einer Besteuerung der in der Gestellungsvergütung enthaltenen Lohnanteile erforderlich, weshalb weder für die Entlastung an der Quelle noch für die Rückerstattung die Vornahme eines Lohnsteuerabzugs notwendig ist.
Als Nachweis sind Ansässigkeitsbescheinigungen der deutschen Arbeitnehmer zu erbringen.

Weitere Artikel aus Ausgabe 03/2023

Wichtiges zur Belegaufbewahrung

Aufgrund der stark fortschreitenden Digitalisierung stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine digitale Archivierung von Belegen den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entspricht.

Falscher Ausweis der Umsatzsteuer?

Ein Unternehmer, der Leistungen ausschließlich an nicht vorsteuerabzugsberechtigte Private erbringt, schuldet nicht den unrichtig ausgewiesenen USt-Betrag.

Schwerpunkte der Überprüfung durch Finanzpolizei und Finanzamt

Die Finanzverwaltung hat bekannt gegeben, welche Prüfungsschwerpunkte durch Finanzpolizei und Finanzamt in nächster Zukunft gesetzt werden.

Ausländische Vermieter: Übergang der Steuerschuld und Veranlagung 2022

2022 wurde festgelegt, dass es bei der Vermietung von Grundstücken durch Unternehmer, die im Inland weder ihr Unternehmen betreiben noch eine Betriebsstätte haben, an andere Unternehmer ab 20.7.2022 nicht zum Übergang der Steuerschuld kommt. Nun informiert das Finanzministerium (BMF) über die notwendigen Übergangsbestimmungen.

Verordnung zur Ermittlung von Steuerdaten bei Kryptowährungen

Der Finanzminister hat nun festgelegt, in welcher Form die Angaben des Steuerpflichtigen zu erfolgen haben und wie bei Erwerben derselben Kryptowährung in zeitlicher Aufeinanderfolge die Anschaffungskosten anzusetzen sind.

Kapitaleinkünfte gemeinnütziger Vereine

Vereine, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, unterliegen lediglich einer beschränkten Steuerpflicht - insbesondere bei Einkünften aus Kapitalvermögen.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.

Stellenausschreibung

OK