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Arbeitsrechtliche Änderungen seit 1.1.2016

Die seit 1.1.2016 geltenden Änderungen im Arbeitsvertrags- und Arbeitszeitrecht sollen mehr Transparenz für Arbeitnehmer, aber auch Erleichterungen für Arbeitgeber bringen:
Transparenz der Entgelte
In auszustellenden Dienstzetteln muss der monatliche Grundlohn oder das Grundgehalt betragsmäßig angegeben werden. Dies schafft vor allem bei All-in-Verträgen Transparenz, da bei diesen ohne explizite Darstellung des Grundlohnes eine Aufteilung der Pauschalentlohnung in Grundlohn und in die pauschale Überstunden-Abgeltung unmöglich ist. Wird der Grundlohn nicht explizit ausgewiesen, so gilt der branchen- und ortsübliche Ist-Grundlohn, der vergleichbaren Arbeitnehmern zusteht, als vereinbart.

Zwingende Vorlage von Lohnzettel und SV-Meldung
Seit 1.1.2016 hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Fälligkeit des Entgeltes eine schriftliche Aufstellung der Bezüge auszustellen, welche die Bruttobezüge, Beiträge an die Betriebliche Mitarbeitervorsorgekasse oder allfällige Beiträge zu einer Pensionskassenzusage/Betrieblichen Kollektivversicherung, Sachbezüge, sowie Aufwandsentschädigungen zu enthalten hat. Für die Nachvollziehbarkeit muss zuzüglich zu den Bezügen die jeweilige Bemessungsgrundlage angegeben sein. Weiters hat der Arbeitnehmer das Recht auf Aushändigung einer Kopie der Anmeldung zur Sozialversicherung.

Konkurrenzklausel
Konkurrenzklauseln sind künftig nur mehr für Arbeitnehmer zulässig, deren letztes Monatsentgelt über dem 20-fachen der täglichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (2016: monatlich € 3.240) liegt. Zusätzlich finden Sonderzahlungen in der Berechnung der Entgeltgrenze keine Berücksichtigung. Die Konventionalstrafe gegen einen Verstoß wird mit höchstens 6 Netto-Monatsentgelten beschränkt und unterliegt dem richterlichen Mäßigungsrecht.

Ausbildungskostenrückersatz
Der Rückforderungszeitraum für Ausbildungskosten, die der Arbeitgeber übernommen hat, verkürzt sich bei Ausscheiden des Arbeitnehmers von bisher 5 Jahren auf 4 Jahre. Zusätzlich ist der Rückerstattungsbetrag zwingend monatlich zu aliquotieren. Der Rückzahlungsbetrag verringert sich somit monatlich.

Arbeitszeitrecht
Teilzeitbeschäftige müssen künftig informiert werden, wenn im Betrieb Arbeitsplätze frei werden und dies zu einer Beschäftigung im höheren Arbeitszeitausmaß führen könnte.
Die Höchstarbeitszeit darf für Arbeitnehmer auf 12 Stunden ausgedehnt werden, wenn es sich bei der die Arbeitszeit überschreitenden Tätigkeit um das Lenken eines Fahrzeugs auf Anordnung des Dienstgebers handelt (aktive Reisezeit).
Dies gilt allerdings nur für Arbeitnehmer, deren Haupttätigkeit nicht im Lenken von Fahrzeugen erbracht wird. Bei passiver Reisezeit kann die Arbeitszeit unbeschränkt überschritten werden. Eine Ausnahme von der Regelung für die passive Reisezeit besteht für Lehrlinge.

Weitere Artikel aus Ausgabe 03/2016

Vertretungsarzt als Dienstnehmer?

Lassen sich Ärzte im Rahmen ihrer ärztlichen Tätigkeit in der Ordination vertreten (z.B. Urlaubsvertretung), besteht bei mangelnder Ausgestaltung des Vertrages die Gefahr, dass Vertretungsärzte von der Finanzbehörde nicht als Selbständige, sondern als Dienstnehmer qualifiziert werden.

Bewirtungsspesen – welche Unterschiede sind steuerlich zu beachten?

Regelmäßig fallen im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit Bewirtungsspesen unterschiedlichster Art an. Damit einhergehend stellt sich für den Unternehmer die Frage, ob die angefallenen Aufwendungen steuermindernd abgesetzt werden können, da das Gesetz zwischen vollständig abzugsfähigen, teilweise abzugsfähigen und nichtabzugsfähigen Bewirtungskosten unterscheidet.

Manipulation der Registrierkasse - finanzstrafrechtliche Folgen

Seit 1.1.2016 gilt die Registrierkassenpflicht. Auch wenn von der Finanzverwaltung für die mangelnde Inbetriebnahme der Kasse bis 30.6.2016 keine Strafen erteilt werden, sind dennoch einige finanzstrafrechtliche Sanktionen zu beachten.

Hotellerie und Gastronomie: Aufteilung des pauschalen Entgeltes bei 13% USt

Die im Rahmen der Steuerreform 2015/2016 erfolgte Erhöhung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Beherbergungsleistungen hat zur Folge, dass zur Ermittlung der Umsatzsteuer das pauschale Entgelt auf die einzelnen Teilleistungen aufzuteilen ist.

Verpflichtungen einer GmbH bei Ausschüttungen an ihre Gesellschafter

Eine GmbH hat im Rahmen von Gewinnausschüttungen an ihre Gesellschafter einige gesetzliche Regelungen im Zusammenhang mit der Kapitalertragsteuer (= KESt) zu berücksichtigen.

Qualifikation der Betreuungsperson bei Kinderbetreuungskosten

Kinderbetreuungskosten können im Veranlagungsweg als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden und verringern das zu versteuernde Einkommen. Die Begünstigung kann bis zu einem Betrag von € 2.300 pro Kind und Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.

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