GmbH-Verrechnungskonto: Entnahme oder Gewinnausschüttung?
Im KMU-Bereich sind auf Ebene der GmbH Verrechnungskonten in Form von Forderungen gegenüber dem Gesellschafter gängige Praxis. Diese Verrechnungskonten sind, sofern sie ein wesentliches Maß erreichen, auch häufig Thema im Rahmen von Betriebsprüfungen.
Diesbezüglich wird von Seiten der Finanzverwaltung auch überprüft, ob diese „Kreditgewährung“ von der GmbH an den Gesellschafter dem Fremdverhaltensgrundsatz entspricht. Die Kreditgewährung müsste also auch mit einem Nicht-Gesellschafter in der selben Form, also etwa durch Festlegung eines Tilgungsplanes unter Vereinbarung von Zinsen erfolgen. Andernfalls wird die Forderung der GmbH gegenüber ihrem Gesellschafter von der Finanzverwaltung nicht anerkannt und eine verdeckte Ausschüttung an den Gesellschafter in Höhe der Forderung unterstellt, welche der 25%igen (zukünftig: 27,5%) Kapitalertragsteuer unterliegt.
Verwaltungsgerichtshof entschied differenzierter
Der Verwaltungsgerichtshof beurteilt diese Thematik der Verrechnungsforderungen und der damit einhergehenden verdeckten Ausschüttung jedoch differenzierter. Laut Verwaltungsgerichtshof ist von keiner verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen, wenn im Zeitpunkt der Überlassung der Geldmittel (Kredit) auf Ebene der GmbH eine entsprechende Forderung gegenüber dem Gesellschafter verbucht wird. Gemäß Verwaltungsgerichtshof ist jedoch in weiterer Folge zu prüfen,
- ob eine Rückzahlung der auf dem Verrechnungskonto verbuchten Beträge von vornherein nicht gewollt (hierbei wären auch strafrechtliche Folgen zu beachten) oder
- wegen absehbarer Uneinbringlichkeit nicht zu erwarten war,
womit die buchmäßige Erfassung der vollen Forderung nur zum Schein erfolgt wäre und im Vermögen der Gesellschaft keine durchsetzbare Forderung an die Stelle der ausgezahlten Beträge getreten wäre.
Ernsthaftigkeit einer Rückzahlungsabsicht
Ob verdeckte Ausschüttungen anzunehmen sind, hängt vor allem von der Ernsthaftigkeit einer Rückzahlungsabsicht ab. Zu prüfen ist hierbei nicht nur, ob der GmbH Sicherheiten gewährt wurden. Es hat zudem auch eine Auseinandersetzung mit der Bonität des Gesellschafters zu erfolgen. In weiterer Folge wäre zu prüfen, inwieweit die GmbH Eintreibungsmaßnahmen gesetzt hat.
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