Erster Überblick über die Steuerreform 2016
Die von der Bundesregierung in ihren Grundzügen vorgestellte Steuerreform 2016 soll am 1.1.2016 in Kraft treten. Umsetzungsdetails werden in den nächsten Monaten veröffentlicht. Nahezu fix sind folgende Eckpunkte.
Senkung des Eingangssteuersatzes in der Einkommensteuer
Der Eingangssteuersatz für Einkommensteuerpflichtige als auch Lohnsteuerpflichtige soll von derzeit 36,5 % auf 25 % gesenkt werden, wobei zugleich auch eine Änderung der Tarifstufen vorgesehen ist. Steuerfrei soll, wie bisher, ein jährliches Einkommen von bis zu € 11.000 bleiben. Einkommen von über € 90.000 sollen voraussichtlich mit 50 % und Jahreseinkommen von über € 1 Mio. befristet auf 5 Jahre mit 55 % besteuert werden.
Änderungen der Grunderwerbsteuer
Zukünftig soll die Grunderwerbsteuer auch für unentgeltliche Übergaben (insbesondere Erbschaften und Schenkungen) auf Basis des Verkehrswertes und nicht wie bisher vom niedrigeren 3-fachen Einheitswert berechnet werden. Zusätzlich soll der Grunderwerbsteuersatz, abhängig vom Wert des Grundstücks, gestaffelt werden (bis zu € 250.000: 0,5 % bis € 400.000: 2% und darüber: 3,5 %). Bei unentgeltlichen Übertragungen in der Land- und Forstwirtschaft dient vermutlich weiterhin der einfache Einheitswert als Bemessungsgrundlage.
Veräußerung von Immobilien
Werden künftig im Rahmen von Veräußerungen von Immobilien Gewinne erwirtschaftet, so sollen diese mit 30 % statt mit bisher 25 % besteuert werden. Darüber hinaus darf bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns im Rahmen von „Neuvermögen“ voraussichtlich kein Inflationsabschlag mehr berücksichtigt werden.
Erhöhung der Kapitalertragsteuer
Die Kapitalertragsteuer soll von 25 % auf 27,5 % erhöht werden (z.B. bei Dividendenausschüttungen oder Veräußerungsgewinnen von Aktien oder Anleihen). Nicht betroffen von der Erhöhung soll die Kapitalertragsteuer auf Sparbuch- und Kontozinsen sein.
Registrierkassenpflicht
Betriebe mit überwiegend Barumsätzen sollen ab einem jährlichen Nettoumsatz von € 15.000 ihre Einzelumsätze verpflichtend mit einer Registrierkasse aufzeichnen. Für jeden Geschäftsfall müsste dann künftig ein Beleg erteilt werden. Die sogenannte „Kalte-Hände-Regel“ (für Maronibrater, Marktfahrer, Schneebars, etc.) soll hingegen weiterhin gelten, aber mit einem Nettoumsatz von € 30.000 begrenzt werden.
Aufweichung Bankgeheimnis
Um die Betrugsbekämpfung weiterhin zu intensivieren, soll die Finanzverwaltung bei Betriebsprüfungen künftig Bankkonten einsehen können.
Erhöhung der Umsatzsteuer
Eine Anhebung des begünstigten Umsatzsteuersatzes von 10 % (bzw. 12 %) auf 13 % soll u.a. für Beherbergung (ab 1.4.2016), lebende Tiere, Saatgut, Pflanzen, kulturelle Dienstleistungen, Bäder und Museen erfolgen.
Weitere Artikel aus Ausgabe 05/2015
Voraussichtliche Veränderungen bei der Grunderwerbsteuer ab 2016
Größere Veränderungen bei der Grunderwerbsteuer sind 2016 bei der Übertragung von Zinshäusern, gewerblich genutzten Gebäuden, Eigentumswohnungen, Einfamilienhäusern und unbebauten Grundstücken zu erwarten.
Steuerfalle Grunderwerbsteuer
Bei der Übertragung von Grundstücken fällt Grunderwerbsteuer an. Insbesondere im Rahmen einer sogenannten „Anwachsung“ kann die Grunderwerbsteuer zu einer sehr hohen finanziellen Belastung führen, da in diesem Zusammenhang keine liquiden Mittel frei werden.
Fallweise Beschäftigung in der Gastronomie
Oft ist es schwer festzustellen, ob es sich um eine fallweise Beschäftigung oder bereits um eine Teilzeitbeschäftigung im Rahmen von unzulässigen Kettenarbeitsverträgen handelt.
Ärztliche Leistungen für Verhütungs-Spirale ab 1.1.2015 umsatzsteuerpflichtig
Die Finanzverwaltung sieht das Einsetzen von Spiralen zur Empfängnisverhütung ohne therapeutischem Ziel nicht mehr als ärztliche Heilbehandlung an. Entgelte, die für solche Leistungen verrechnet werden, sind daher mit Umsatzsteuer zu belasten. Diese neue Regelung ist auf Umsätze, die seit dem 1.1.2015 vereinnahmt wurden, anzuwenden.
KESt bei GmbH-Ausschüttungen
Bei Ausschüttungen aus einer GmbH sind bezüglich Regelung im Gesellschaftsvertrag, Ausschüttungszeitpunkt und Abfuhr der Kapitalertragsteuer (KESt) mehrere Regelungen zu beachten.