Ärztliche Leistungen für Verhütungs-Spirale ab 1.1.2015 umsatzsteuerpflichtig
Die Finanzverwaltung sieht das Einsetzen von Spiralen zur Empfängnisverhütung ohne therapeutischem Ziel nicht mehr als ärztliche Heilbehandlung an. Entgelte, die für solche Leistungen verrechnet werden, sind daher mit Umsatzsteuer zu belasten. Diese neue Regelung ist auf Umsätze, die seit dem 1.1.2015 vereinnahmt wurden, anzuwenden.
Lediglich bei Vorliegen eines therapeutischen Zwecks – wie beispielsweise dem Verhindern einer Risikoschwangerschaft – gilt das Einsetzen einer Spirale als ärztliche Heilbehandlung, womit diese Leistung umsatzsteuerbefreit ist. Die Beurteilung, ob ein therapeutisches Ziel verfolgt wird, obliegt dem behandelnden Arzt.
Eine ähnliche Differenzierung erfolgt aufgrund der aktuellen EuGH-Rechtsprechung etwa auch bei ästhetisch-plastischen Leistungen eines Arztes oder bei Leistungen von Arbeitsmedizinern.
Korrekte Rechnungslegung
Bei der Abrechnung von Leistungen im Zusammenhang mit dem Einsetzen von Spiralen ist daher auf die korrekte Rechnungslegung zu achten, da in der Rechnung neben weiteren Formalvoraussetzungen die Umsätze nach Umsatzsteuersätzen (20% oder 0%) getrennt auszuweisen sind. Auch ist zu beachten, dass die Umsatzsteuer aus nicht steuerbefreiten ärztlichen Leistungen bereits während des Jahres laufend im Rahmen der (monatlichen) Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt gemeldet und abgeführt werden muss.
Tipp: Von der Umsatzsteuer aus Entgelten, die für das nicht therapeutische Einsetzen der Spirale verrechnet werden, kann die Vorsteuer aus dem Einkauf der Spiralen und aus anderen direkt zuordenbaren Kosten abgezogen werden.
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