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Rückstellungsbewertung NEU für Geschäftsjahre nach 31.12.2015

Das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz tritt mit 20. Juli 2015 in Kraft und ist erstmalig auf Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Dabei wird auch die Bewertung von Rückstellungen neu geregelt.

Rückstellungen sind Verluste, Verbindlichkeiten oder Aufwendungen, deren Höhe oder deren Entstehung noch ungewiss ist. Im Rahmen der doppelten Buchhaltung sind bzw. können derartige Rückstellungen gebildet werden. Bisher gab es bei langfristigen (= länger als 1 Jahr) Rückstellungen keine rechtliche Regelung des Unternehmensgesetzbuches über den anzusetzenden Betrag und über eine etwaige Abzinsung dieses Betrages.

Rückstellungen sind mit Erfüllungsbetrag anzusetzen

Nun wurde bestimmt, dass für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, langfristige Rückstellungen mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen und mit einem marktüblichen Zinssatz abzuzinsen sind. Der Begriff „Erfüllungsbetrag“ bedeutet, dass davon nicht nur Geldleistungsverpflichtungen, sondern auch Sachleistungs- oder Sachwertverpflichtungen umfasst sind. Dadurch wird klargestellt, dass künftige Preis- und Kostensteigerungen ebenfalls in die Betrachtung einzubeziehen sind. Bei der Bestimmung der Marktüblichkeit des zur Abzinsung gewählten Zinssatzes kann man sich entweder an den deutschen Kundmachungen zu einer dieser Vorschrift ähnlichen orientieren oder den Durchschnittszinssatz in Höhe von 3,5% aus den steuerlichen Vorschriften heranziehen.

Abzinsung stellt auf tatsächliche Laufzeit ab

Aus ertragsteuerlicher Sicht wurden die Bestimmungen über langfristige Rückstellungen bereits mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 geändert. Im Steuerrecht wurden langfristige Rückstellungen bisher pauschal mit 20% abgezinst. Die neue Regelung stellt auf die tatsächliche Laufzeit der Rückstellung ab, wobei für die Abzinsung ein Zinssatz von 3,5% verwendet werden muss.
Da nunmehr bei Rückstellungen sowohl im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss als auch bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung derselbe Betrag angesetzt werden kann, wurde für diesen Bereich das Ziel der Vereinheitlichung erreicht.

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