Anzahlungen: Auf zeitgerechte Abfuhr der Umsatzsteuer achten!
Wenn Sie als Unternehmer Anzahlungen für zukünftige, umsatzsteuerpflichtige Leistungen erhalten, müssen Sie die in der Anzahlung enthaltene Umsatzsteuer bereits bei Zahlungseingang an das Finanzamt abführen. Das ist unabhängig davon, ob Sie eine Rechnung über die Anzahlung gelegt haben oder nicht.
Bei größeren Projekten werden vom Auftraggeber oft Vorauszahlungen geleistet. Dabei handelt es sich um Zahlungen für noch nicht erbrachte Leistungen. Obwohl noch keine umsatzsteuerliche Leistung erbracht wurde, entsteht bei Anzahlungen die Steuerschuld mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem die Anzahlung vereinnahmt worden ist. Die Ausstellung einer Anzahlungsrechnung ist dafür somit nicht Voraussetzung.
Allerdings unterliegen nur die tatsächlich vereinnahmten Entgelte der Umsatzsteuer: Ist in der Anzahlungsrechnung ein höherer Betrag als der tatsächlich vereinnahmte ausgewiesen, wird nur die Umsatzsteuer aus der tatsächlichen Zahlung geschuldet. Es ist jedoch darauf zu achten, dass in der Rechnung die Bezeichnung "Anzahlungsrechnung" eindeutig darauf hinweist, dass es sich um eine solche handelt, andernfalls wird die Umsatzsteuer in voller Höhe aufgrund des Ausweises in der Rechnung geschuldet.
Diese Regelungen gelten sowohl für Einnahmen-Ausgaben-Rechner als auch für bilanzierende Unternehmen..
Rechnungsmerkmale
Auch Anzahlungsrechnungen müssen die 11 Rechnungsmerkmale des Umsatzsteuergesetzes enthalten. Zusätzlich sind in der Rechnung folgende Punkte anzuführen:
- Angabe des (vereinbarten) voraussichtlichen Zeitpunkts oder Zeitraums der Leistung oder Hinweis, dass zum Zeitpunkt oder Zeitraum der Leistung noch keine Vereinbarungen getroffen wurden
- Anstelle des Entgeltes und des darauf entfallenden Steuerbetrages tritt das vor Ausführung der Leistung vereinnahmte oder angeforderte (Teil-)Entgelt sowie der darauf entfallende Steuerbetrag
- Klare Bezeichnung der Rechnung als Anzahlungsrechnung oder Teilzahlungsrechnung
Der Unternehmer, der die Anzahlung geleistet hat, kann – sofern eine ordnungsgemäß ausgestellte Anzahlungsrechnung vorliegt – die Vorsteuer für die tatsächlich geleistete Anzahlung geltend machen.
Weitere Artikel aus Ausgabe 12/2014
Liebhaberei und Vermietung: Eigentumswohnungen sind separat zu überprüfen
Für die Beurteilung, ob vermietete Objekte (z.B. Eigentumswohnungen), die an verschiedene Personen vermietet sind, eine Einkunftsquelle darstellen oder ob Liebhaberei vorliegt, muss jedes einzelne Objekt separat überprüft werden, selbst wenn die Wohnungen im gleichen Haus gelegen sind.
Barbewegungsverordnung: Vereinfachte Aufzeichnungen nur für bestimmte Unternehmen
Betriebe haben ihre Bareinnahmen durch entsprechende Kassensysteme aufzuzeichnen. Eine Ermittlung von Tageslosungen durch Kassasturz ist grundsätzlich nicht zulässig. Im Rahmen der Barbewegungsverordnung können jedoch Erleichterungen in Anspruch genommen werden.
Aufbewahrung von Belegen
Aus steuerlicher Sicht sind Bücher und Aufzeichnungen sowie die dazugehörigen Belege sieben Jahre lang aufzubewahren. Bevor Sie aber ab dem 1.1.2015 Unterlagen entsorgen, sollten Sie einige Punkte beachten.