Zuverdienstgrenzen und aktuelle Änderungen bei der Familienbeihilfe
Die Familienbeihilfe steht Eltern bis zum 18. Lebensjahr ihres Kindes, unter bestimmten Voraussetzungen sogar bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres des Kindes zu. Ausnahme davon sind etwa Zivildienst oder Behinderung des Kindes, denn dann steht die Familienbeihilfe auch noch bis zum 25. Lebensjahr zu.
Bezieht das Kind ab Vollendung des 20. Lebensjahres eigene Einkünfte, so darf das zu versteuernde Gesamteinkommen des Kindes € 10.000 pro Jahr nicht übersteigen. Wird dieser Betrag überschritten, so ist seit 2013 lediglich jener Betrag an Familienbeihilfe zurückzuzahlen, um welchen der Grenzbetrag überschritten wurde.
Aktuelle Änderungen
Ab 1.7.2014 wird die Familienbeihilfe um 4% erhöht. Zusätzlich ist ab dem Jahr 2016 eine Erhöhung um 1,9% und ab dem Jahr 2018 nochmals eine Erhöhung um 1,9% der Familienbeihilfe geplant.
Die Höhe der Familienbeihilfe richtet sich nach dem Alter des Kindes und ist gestaffelt (Beträge pro Monat):
Alter des Kindes | Monatsbetrag alt | Monatsbetrag ab 1.7.2014 |
ab Geburt | € 105,40 | € 109,70 |
ab 3 Jahren | € 112,70 | € 117,30 |
ab 10 Jahren | € 130,90 | € 136,20 |
ab 19 Jahren | € 152,70 | € 158,90 |
Auch bei Geschwistern wird die Geschwisterstaffelung um 4% erhöht.
Die Beantragung der Familienbeihilfe erfolgt beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt (persönlich, schriftlich, online). Eine rückwirkende Gewährung ist für 5 Jahre ab dem Monat der Antragstellung möglich. Ob die Familienbeihilfe ab September monatlich statt wie bisher alle zwei Monate ausbezahlt wird, bleibt abzuwarten.
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