Vorsteuerabzug und Ist-Besteuerung bei Ratenzahlungen oder Investitionen
Seit 1.1.2013 dürfen sogenannte „kleine Ist-Besteuerer“, also Unternehmer, die ihre Umsätze erst bei Zahlung ihrer Kunden versteuern müssen und deren Vorjahresumsatz weniger als € 2 Mio. beträgt, ihren Vorsteuerabzug erst dann geltend machen, wenn die für den Vorsteuerabzug erforderliche Rechnung auch bezahlt ist.
Davor konnten sich diese Unternehmer bereits bei Vorliegen der Rechnung die Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen. Zu den Ist-Besteuerern zählen insbesondere:
- Freiberufler (z.B. Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater), auch in Form von Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH),
- Versorgungsunternehmen (z.B. Gas-, Wasser-, Elektrizitätswerke, Müllbeseitigungsunternehmen),
- Land- und Forstwirte sowie Gewerbebetriebe, die nicht buchführungspflichtig sind (deren Vorjahresumsätze somit unter € 400.000 bzw. € 700.000 liegen) sowie
- Unternehmer mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten (z.B. Vermietung und Verpachtung), deren Umsätze in einem der beiden vorangegangenen Jahre nicht mehr als € 110.000 betragen.
Ratenzahlungen oder Überrechnungsanträge
Probleme können durch die neue Regelung bei Ratenzahlungen oder Überrechnungsanträgen (Überrechnung der Vorsteuer vom Steuerkonto des Leistungsempfängers auf das Steuerkonto des Leistenden) auftreten. Bei Ratenzahlungen ist ein Vorsteuerabzug nur entsprechend der bezahlten Raten möglich. Bei Überrechnungsanträgen muss laut Finanzministerium im Falle des 20%-igen Normalsteuersatzes die Rechnung im Ausmaß von 6/7 (ca. 85,71%) des Bruttobetrages bezahlt werden, um eine Überrechnung und vollständige Bezahlung des gesamten Rechnungsbetrages durchführen zu können (beim 10%-Steuersatz müssen 11/12, also ca. 91,67% bezahlt werden). Im Falle von unentgeltlichen (Betriebs)Übertragungen ist mangels Zahlung gar keine Überrechnung möglich.
Antrag auf freiwillige Sollbesteuerung
Um diese Nachteile zu vermeiden, kann beim Finanzamt ein Antrag auf freiwillige Sollbesteuerung gestellt werden, der allerdings den „Nachteil“ hat, dass dann auch die Umsatzsteuerschuld nach dem Sollprinzip, also bereits mit Rechnungslegung, an das Finanzamt abgeführt werden muss.
Der Antrag muss spätestens gleichzeitig mit der Abgabe der ersten USt-Voranmeldung eines Veranlagungsjahres beim Finanzamt eingebracht werden. Wird das Unternehmen erst unterjährig neu gegründet oder vom Erwerber, der erstmals als Unternehmer auftritt, fortgeführt, bedeutet dies, dass die erste Umsatzsteuervoranmeldung nicht nur jene für Jänner, sondern auch eine unterjährige sein kann.
Wird die Sollbesteuerung gewählt, kann ab dem Folge-Veranlagungsjahr auch wieder zur Ist-Besteuerung zurück gewechselt werden, da das Gesetz keine Bindungswirkung vorsieht.
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