Geringfügige Beschäftigung des Gesellschafter-Geschäftsführers verhindert vorzeitige Alterspension
Für geringfügig beschäftigte Gesellschafter-Geschäftsführer einer wirtschaftskammerzugehörigen GmbH, die eine vorzeitige Alterspension beziehen, könnte ein aktuelles Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Probleme bringen.
Da das Höchstgericht in dieser Konstellation von einer GSVG-Pflichtversicherung des Geschäftsführers ausgeht, kommt es in der Folge zum Wegfall der vorzeitigen Alterspension. Diese negative Auswirkung kann nur dadurch vermieden werden, dass der Geschäftsführer seine Funktion vor Antritt der vorzeitigen Alterspension zurücklegt und eine entsprechende Löschung der Funktion im Firmenbuch veranlasst.
Vollversicherung - Teilversicherung
Zum Hintergrund: im gegenständlichen Verfahren war der betroffene Steuerpflichtige ein geschäftsführender Gesellschafter einer Bau-GmbH und übte seine Geschäftsführertätigkeit als geringfügig beschäftigter ASVG-Dienstnehmer aus. Die Gesellschaft hatte eine aufrechte Gewerbeberechtigung und war Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft. Grundsätzlich besteht nach dem Gesetz keine GSVG-Pflichtversicherung, sofern ein
Gesellschafter-Geschäftsführer einer wirtschaftskammerzugehörigen GmbH seine Geschäftsführertätigkeit im Rahmen eines ASVG-vollversicherten Dienstverhältnisses ausübt. In der Praxis wurden bislang aber von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) auch dann keine GSVG-Beiträge vorgeschrieben, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nur ASVG-teilversichert (nur unfallversichert) war. Diese Vorgangsweise wurde nun vom Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) abgelehnt.
GSVG-Pflichtbeiträge trotz geringfügigem ASVG-Dienstverhältnis
Das VwGH-Erkenntnis führt einerseits dazu, dass von der Sozialversicherungsanstalt (SVA) in der beschriebenen Konstellation - trotz geringfügigem ASVG-Dienstverhältnis – GSVG-Pflichtbeiträge vorzuschreiben sind. Für Gesellschafter-Geschäftsführer, die neben einer geringfügigen Geschäftsführertätigkeit auch eine vorzeitige
Alterspension beziehen, bedeutet dies aber andererseits auch, dass sie aufgrund der dann bestehenden Pflichtversicherung in der GSVG-Pensionsversicherung ihre vorzeitige Alterspension verlieren!
Rechtzeitige Zurücklegung der Geschäftsführerfunktion
Die GSVG-Pflichtversicherung ließe sich zwar dadurch verhindern, dass die Geschäftsführertätigkeit im Rahmen eines
Dienstverhältnisses über der Geringfügigkeitsgrenze ausgeübt wird. Allerdings würde dann durch die ASVG-Vollversicherung erst recht wieder die vorzeitige Alterspension wegfallen. Einzige Lösungsmöglichkeit für betroffene Personen ist somit die rechtzeitige Zurücklegung der Geschäftsführerfunktion (vor Antritt der vorzeitigen Alterspension) und eine entsprechende Löschung im Firmenbuch.
Ein mit der GmbH abgeschlossenes, geringfügiges ASVG-Dienstverhältnis als nicht geschäftsführender Gesellschafter führt im Regelfall weder zur GSVG-Pflichtversicherung noch zum Wegfall der vorzeitigen Alterspension.
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