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Steuerpflicht für Dienstwohnungen in der Tourismusbranche

Für die Fremdenverkehrsbranche ist es wichtig, die Unterkünfte ihrer Dienstnehmer in unmittelbarer Nähe zum Betrieb zu haben. Deshalb werden oft kostenlos oder vergünstigt Dienstwohnungen zur Verfügung gestellt.

Solche Dienstwohnungen bedeuten für den einzelnen Dienstnehmer einen geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis (so genannter Sachbezug), welcher zu den steuerpflichtigen Einkünften des Dienstnehmers zählt. Nach der bisherigen Verwaltungspraxis wurde zwar bei saisonal beschäftigten Dienstnehmern für die Zurverfügungstellung einer einfachen arbeitsplatznahen Unterkunft durch den Dienstgeber kein steuerpflichtiger Sachbezug angesetzt, es kam aber in der Praxis immer wieder zu Abgrenzungsschwierigkeiten.

Änderung der Sachbezugswerteverordnung

Eine aktuelle Änderung der Sachbezugswerteverordnung sieht nun Ausnahmen von der Besteuerung dieses Vorteils vor. Sofern die rasche Verfügbarkeit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz im besonderen Interesse des Dienstgebers liegt, die bereitgestellte Wohnung nicht den Lebensmittelpunkt des Dienstnehmers darstellt und dieser noch über eine eigene Wohnung verfügt, gelten folgende Regelungen:

  • Die kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellte Unterkunft (Wohnung, Appartement, Zimmer) bis zu einer Größe von max. 30 m2 stellt keinen Sachbezug dar. Der geldwerte Vorteil erhöht nicht die steuerpflichtigen Einkünfte des betreffenden Dienstnehmers.
  • Bei einer Größe von 30 m2 bis maximal 40m2 ist ein um 35% verminderter Sachbezugswert festzusetzen, sofern die arbeitsplatznahe Unterkunft durchgehend für höchstens 12 Monate vom selben Dienstgeber zur Verfügung gestellt wird. Vorsicht: Wird kurze Zeit (innerhalb eines Kalendermonats bzw. von 30 Tagen) nach Beendigung eines Dienstverhältnisses neuerlich ein Dienstverhältnis beim selben Arbeitgeber begründet und dem Arbeitnehmer wiederum eine arbeitsplatznahe Unterkunft zur Verfügung gestellt, wird – um eine missbräuchliche Umgehung der 12-Monatsfrist zu vermeiden – die Zeitdauer der Zurverfügungstellung der Unterkunft für die Berechnung der 12-Monatsfrist kumuliert zu sehen sein
  • Ab einer Größe von 40m2 ist der volle Sachbezugswert laut Richtwertgesetz anzusetzen.

Mehrere Arbeitnehmer in einer Wohnung

Wird die Unterkunft mehreren Arbeitnehmern kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellt, dann sind Sachbezugswert und die genannten Ausnahmen entsprechend der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit aufzuteilen. Etwa entsprechend der den Dienstnehmern zugewiesenen und von diesen genutzten Zimmer. Im Zweifel ist der Sachbezugswert durch die Anzahl der Arbeitnehmer zu dividieren (siehe dazu RZ 162c der Lohnsteuerrichtlinien).

Die genannten Änderungen treten mit 1.1.2013 in Kraft und sind somit erstmals für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.2012 enden, anzuwenden.

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