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Gastronomie und Hotellerie: Beherbergung oder Geschäftsraumüberlassung?

Die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen mitsamt der damit verbundenen Nebenleistungen unterliegt dem begünstigten Umsatzsteuersatz von 10 %. Im Rahmen von All-Inclusive-Angeboten akzeptiert die Finanzverwaltung zudem für eine ganze Reihe weiterer Nebenleistungen die pauschale Abrechnung als Beherbergungsleistung mit 10 %iger Umsatzsteuer.

Dem 10%igen Umsatzsteuersatz unterliegen etwa Beleuchtung, Beheizung oder ortsübliches Frühstück, sofern der Preis hierfür im Beherbergungsentgelt enthalten ist. Zu den "All-Inclusive Nebenleistungen" zählen Begrüßungstrunk, Kinderbetreuung, Verleih von Sportgeräten, Zurverfügungstellung von Sportstätten, Sauna und Garagenplätzen, geführte Wandertouren, Animation und andere Leistungen.

Geschäftsraumüberlassung umsatzsteuerfrei

Dem gegenüber ist die Geschäftsraumüberlassung umsatzsteuerfrei, allerdings verliert der Gastronom die Berechtigung, sich die mit seinem Betrieb verbundenen Vorsteuern (etwa aus dem Kauf von Lebensmitteln oder den Reparaturkosten am Gebäude) vom Finanzamt zurückzuholen. Der Gastronom kann aber die Geschäftsraumüberlassung freiwillig umsatzsteuerpflichtig behandeln und sich so den Vorsteuerabzug sichern. In diesem Fall muss er jedoch eine 20%ige Umsatzsteuer in Rechnung stellen.
Kommt es direkt zwischen Gastronom und Feriengast zu einem Vertragsabschluss, liegt zumeist eine dem 10%igen Umsatzsteuersatz unterliegende Beherbergungsleistung vor.

Zimmerkontingente an Reiseveranstalter

Vergibt der Gastronom seine Zimmerkontingente an einen Reiseveranstalter, ist zu differenzieren: gibt der Reiseveranstalter nur bestimmte Mindeststandards vor (wie täglicher Handtuchwechsel und Zimmerreinigung), die vom Standardbetrieb des Gastronoms erfüllt werden können, bleibt es bei einer 10%igen Beherbergungsleistung. Wird hingegen der Betriebsablauf des Gastronoms wesentlich vom Reiseveranstalter mitbestimmt, so nimmt die Finanzverwaltung eine Geschäftsraumüberlassung an. Das ist etwa der Fall, wenn Spezialleistungen für eine bestimmte Reisegruppe vom Reiseveranstalter organisiert werden und dieser auch das hierfür nötige, speziell ausgebildete Personal bereit stellt. Der Gastronom hat in diesem Fall seine Leistungen - wenn er den Vorsteuerabzug nicht verlieren will - mit 20 % Umsatzsteuer abzurechnen.

Beschränkt sich der "Eingriff" des Reiseveranstalters lediglich auf die Verköstigung einer bestimmten Reisegruppe (etwa islamische Traditionsküche), sind alle Speisen (auch das ortsübliche Frühstück) separat abzurechnen (10 oder 20 % Umsatzsteuer), während die Unterkunft mit 10 % Umsatzsteuer abgerechnet werden kann.

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